Jetzt über Pflegekasse und Entlastungsbetrag abrechnen (§45b SGB XI)
 

 Fensterreinigung ist als sogenannte haushaltsnahe Unterstützung im Alltag (AZUA) über die Pflegekasse abrechenbar (131 je Monat) – sofern ein anerkannter Anbieter beauftragt wird. Wir sind anerkannt nach §45b SGB XI. 

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Kostenloses Fensterputzen, Haushaltsnahedienstleistung und mehr.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI steht in der Regel allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 zu, jeden Monat 131 ( bis zu 1572 im Jahr ) Fensterputzen zählt als haushaltsnahe Unterstützung im Alltag, wenn die Leistung von einem anerkannten Anbieter erbracht wird

Vorteile für Pflegebedürftige & Angehörige

Entlastung im Alltag – glasklare Fenster ohne eigene Kosten
Abrechnung über die Pflegekasse
Zuverlässig & persönlich umsetzbar

So klappt die Abrechnung ohne Probleme

1.Anspruch prüfen: Pflegegrad 1–5 & Entlastungsbetrag vorhanden?
2.Angebot anfordern: Wir kommen vorbei und erstellen ihnen ein unverbinliches Angebot
3.Abrechnung: Direkte Abrechnung oder Einreichung der Rechnung – mit der Krankenkasse.
4.Termin & Durchführung: Termine Direkt mit dem Mitarbeiter Planen und eine Sorgfältige Reinigung.
5.Abrechnung/Einreichung: Nachdem bei ihnen gereinigt wurde klären wir alles weitere mit der Pflegekasse und rechnen dies ab.

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